Allgemeine Geschäftsbedingungen
Magdalena Waldl Fotografie
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3 Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Lichtbildherstellerin (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die Kundin/der Kunde erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der Kundin/des Kunden und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Kunde/die Kundin ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Magdalena Waldl Fotografie. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jegliche Veränderungen der Bilder seitens der Kundin/des Kunden sind nicht zulässig. Das beinhaltet das Zuschneiden, das Umfärben und generelle Bearbeiten der Bilder. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht der Fotografin zu. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien. Niemals werden Rohbilddateien (RAW) an die Kundin/den Kunden übermittelt.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Kundin/des Kunden bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und der Kundin/dem Kunden gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen der Kundin/dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung:
4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat die Kundin/der Kunde zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte die Fotografin von der Kundin/vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert die Kundin/der Kunde, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Kunden.
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6. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von im Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen der Kundin/dem Kunden nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von der Kundin/vom Kunden zu versichern.
7. Vorzeitige Auflösung:
Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen der Kundin/des Kunden ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn die Kundin/der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Kundin/des Kunden bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Kunden zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
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8. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Kundinn/der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes, der angewendeten fotografischen Mittel und die Bildbearbeitung. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Die Leistung ist mit der Übermittlung der fertig bearbeiteten Bilddateien an die Kundin/den Kunden abgeschlossen. Nichtgefallen oder die persönliche Meinung der Kundin/des Kunden zu Stil und Aussehen sind keine Gründe für eine mangelhafte Leistung der Fotografin.
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8.3 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Kundin/des Kunden zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4 Die Kundin/der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen und ähnliche Umstände.
8.4.1 Nimmt die Kundin/der Kunde von der Durchführung der gebuchten Dienstleistung aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
8.5 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr der Kundin/des Kunden.
8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
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8.8 Leistungsumfang und Lieferzeiten
8.8.1 Die Anzahl der an die Kundin/den Kunden übermittelten Bilddateien ist vertraglich festgelegt und ist abhängig vom gewählten Foto-Paket.
8.8.2 Die Kundin/der Kunde erhält innerhalb von einem Monat nach dem Fotoshooting-Termin eine von der Fotografin vorab aussortierte, erstbearbeitete mit Wasserzeichen versehene Auswahl an Bildern mittels Online-Galerie zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat hier die Möglichkeit aus dieser Auswahl entsprechend dem gebuchten Foto-Paket seine Bilder zu wählen. Ausschließlich diese werden von der Fotografin endbearbeitet. Die Bilder werden im JPEG-Format bereitgestellt. Niemals werden Rohbilddateien (RAW) an den Kunden übermittelt (Siehe Punkt 3.1.2).
Gedruckte Bilder sind nicht im Leistungsumfang inbegriffen.
8.8.3 Die Lieferzeit der im gebuchten Foto-Paket enthaltenen Bilder ist vertraglich geregelt, entspricht aber im Normalfall maximal zwei Monate nach Beendigung der Auswahl der Kundin/des Kunden. Im Ausnahmefall (z.B. Erkrankung der Fotografin, unvorhergesehene Ereignisse wie familiäre Vorfälle, Erkrankungen oder Todesfälle) kann sich die Lieferung verzögern und erfolgt bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Fotoshootings.
8.8.4 Möchte die Kundin/der Kunde mehr Fotos erhalten, als im Paket inkludiert sind, ist für jedes weitere Bild gesondert zu bezahlen. Jedes weitere Bild kostet 20 Euro. Je nach zeitlicher Kapazität der Fotografin werden diese weiteren Bilder geliefert.
9. Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der gebuchten Dienstleistungen entstehenden Änderungswünsche oder sonstiger überdurchschnittlicher organisatorischer Aufwand sind gesondert zu bezahlen.
9.5 Das Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer.
9.6 Die Kundin/der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fotografin sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Fotografin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Fotografin anerkannt wurden.
10. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 30% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach der getätigten Auswahl der Fotos entsprechend dem Punkt 8.8.2 (siehe oben) von der Kundin/vom Kunden unverzüglich zu bezahlen. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.
Erfolgt keine Zahlung, erhält die Kundin/der Kunde 14 Tage nach Fälligkeit eine Zahlungserinnerung. 7 Tage darauf erfolgt eine Mahnung. 7 Tage darauf eine letzte Mahnung. 7 Tage darauf kommt es zur Klage.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug der Kundin/des Kunden ist die Fotografin - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum der Kundin/des Kunden übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
12. Verwendung von Bildnissen und Daten zu Werbezwecken der Fotografin:
12.1 Die Kundin/der Kunde erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Diese Bestimmung gilt nur, wenn die Kundin/der Kunde in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung seine Einwilligung für die erstellten Bilder erteilt hat. Die Einwilligung gilt genauso für erstellte Bilder von Obsorgeberechtigten, beispielsweise bei Newborn-, Baby-, Kinder-, & Familienfotos.
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Werbezecke umfassen unter anderem die Veröffentlichung auf:
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der Website der Fotografin,
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Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, Facebook),
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Print- und Online-Werbung (z. B. Flyer, Broschüren, Anzeigen),
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Ausstellungen oder Messen zur Eigenwerbung.
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Zusätzlich erklärt sich die Kundin/der Kunde damit einverstanden, dass bei Projekten, die gemeinsam mit anderen Dienstleisterinnen/Dienstleistern (z. B. Floristinnen, Stylistinnen, Eventplanerinnen) durchgeführt werden, auch diese das Recht zur Veröffentlichung der Bilder für ihre Eigenwerbung erhalten.
12.2 Die Kundin/der Kunde erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin verarbeitet werden.
13. Schlussbestimmungen:
13.1 Für alle gegen eine Kundin/einen Kunden der Fotografin, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Kundinnen/Kunden oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass der Kundin/dem Kunden der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von der Fotografin auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
13.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten genauso für Unternehmergeschäfte. Abweichend davon gelten diese folgenden Bestimmungen für Unternehmergeschäfte.
13.4.1 Akontozahlung
Für Unternehmergeschäfte gilt eine Akontozahlung in der Höhe von 50 Prozent für die gebuchte Dienstleistung.
13.4.2 Verzugszinsen
Für Unternehmergeschäfte gilt die Verzugszinsenbestimmung des UGB in Höhe von 9,2 Prozent auf den aktuellen Basiszinssatz.
13.4.3 Gerichtsstandvereinbarung
Bei Rechtsstreitigkeiten aus Unternehmergeschäften gilt Wien als Gerichtsstand vereinbart.
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(c) Magdalena Waldl Fotografie, 2025